1. Gegenstand der Bedingungen:

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln die Obligationsverhältnisse zwischen der Gesellschaft WBE Containers EOOD, ul. Stara Planina 2A, 9600 Balchik, Bulgarien (im weiteren Text: der Verkäufer) und den Käufern der Ware und Produkte aus dem WB Engineering Containers Produkt Portfolio (im weiteren Text: die Ware).

1.2. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen beziehen sich auf die gesamten Verhältnisse zwischen dem Verkäufer und den Käufern, es sei denn, es wurde zwischen ihnen in einzelnen Fällen etwas anderes vereinbart wurde. Im Zweifelsfall werden als andere Vereinbarungen nur die Vereinbarungen, die in schriftlicher Form getroffen sind, betrachtet. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen überwiegen die Einkaufsbedingungen des Käufers, es sei den, zwischen dem Käufer und dem Verkäufer wurde etwas anderes vereinbart. Vereinbarungen mit Zwischenhändlern und Vertragshändlern sind als Ergänzung zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu sehen und heben diese nicht auf.

  1. Verkaufsprogramm

2.1. Der Verkäufer kann ohne vorherige Mitteilung neue Ware ins Programm einleiten oder bestimmte Ware aus dem Verkaufsprogramm nehmen, er ist aber verpflichtet die Ware, für welche er den Auftrag schon bestätigt hat, zu liefern oder durch ein gleichwertiges Produkt zu ersetzen. Dem Verkäufer steht es frei jederzeit höher wertige Materialien ohne Aufpreis zu verbauen.

  1. Angebote und der Auftrag

3.1. Der Verkäufer sendet dem Käufer eine Auftragsbestätigung sowie eine Anzahlungsrechnung und einen Grundriss. Die Auftragsbestätigung umfasst den Umfang der Arbeiten sowie die Menge, den Preis, die Lieferzeit und die Zahlungsbedingungen. Der Auftrag gilt verbindlich erteilt sobald die Anzahlung erstattet wurde oder der Käufer der Auftragsbestätigung zu stimmt.

3.2. Wenn einige Daten fehlen, wird angenommen, dass die Vertragsparteien in diesem Teil die Standardeigenschaften der Ware vom Verkäufer vereinbart haben.

  1. Preise

4.1. Preise gelten FCA Lager des Verkäufers, wenn es im Angebot nicht anders angegeben wird. In allen Fällen wie auch in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen und bei der Feststellung des Gefahrübergans wird die letzte Fassung von

INCOTERMS, ausgestellt von International Chamber of Commerce, Paris, angewandt.

4.2. Die Standardverpackung für Straßentransport ist im Preis eingeschlossen. Die Transportkosten des Käufers und sonstige Transportverpackung verrechnet der Verkäufer separat und zwar in Bezug auf die Daten, die in der Auftragsbestätigung vereinbart sind.

4.3. Die Ware, für welche der Verkäufer den Auftrag bestätigt hat, soll zum Preis geliefert werden, der in der Zeit des Auftrags gültig war. Der vereinbarte Preis gilt für die Bedingungen, die in der Auftragsbestätigung vereinbart werden. Der Verkäufer hat das Recht zur Änderung der Lieferbedingungen im Fall der Änderungen von Mengen-, Plänen, der Liefer- und Übernahmeart, spezifischen Merkmalen oder der geplanten Anwendung der Ware. Ebenfalls hat er das Recht auf Erstattung aller entstandenen Kosten (auch durch mehrmalige Arbeitsorganisation im Prozess entstandener Kosten) und eventuellen Schadens durch spätere Auftragsänderungen seitens des Käufers.

4.4. Alle eventuellen Abgaben im Land des Warenempfängers einschließlich Steuer, Zoll, Gebühren, usw. sind die Kosten des Käufers, wenn in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart wird.

  1. Definition des Arbeitstages

5.1. Ein »Arbeitstag« bedeutet einen Zeitraum von 8 sukzessiven Stunden von 08.00 h irgendeines Tages bis 17.00 h am selben Tag, jeden Tag in der Woche von einschließlich Montag bis einschließlich Freitag.

  1. Lieferfristen

6.1. Informative Liefertermine werden im Angebot bzw. In der Auftragsbestätigung des Verkäufers angegeben.

6.2. Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren die Lieferfrist einvernehmlich bei jedem einzelnen Auftrag. Die endgültige Lieferfrist ist in der Auftragsbestätigung, die der Verkäufer dem Auftraggeber schickt, festgelegt.

  1. Zahlungsbedingungen

7.1. Allgemeine Zahlungsbedingungen sind 50% Anzahlung bei Auftragserteilung, 30% bei Fertigstellung der Ware oder sofern Lieferung im Auftrag inkludiert Eintreffen der Ware (zahlbar bei Beginn der Abladung) und 20% bei Fertigstellung der Leistung. Bei reinen Liefergeschäften 50% Anzahlung bei Auftragserteilung und 50% bei Abholbereitschaft bzw. Eintreffen der Ware. Bei Aufträgen über 15.000€ netto hat der Käufer dem Verkäufer eine Bestätigung über die Zahlungsfähigkeit der restlichen 50% zu übermitteln innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Auftragserteilung.

7.2. Im Fall anderer Zahlungsbedingungen, die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag abgeschlossen wurden zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, gelten die Bedingungen, die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag angegeben werden.

7.3. Die Zahlung gilt als geleistet wenn das Geld auf dem Konto des Verkäufers gut gebucht ist.

7.4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzögerungen gesetzliche Zinsen und die Gesamtkosten, die im Zusammenhang mit der Zahlungseinbringung stehen, zu berechnen.

  1. Warenübernahme

8.1. Im Fall der Warenübernahme am Sitz des Verkäufers soll der Käufer die Ware mengen- und qualitätsmäßig vor der Ladung auf das Transportmittel übernehmen. Der Käufer soll die Übernahme spätestens 2 Tage vor der geplanten Übernahme ankündigen. Der Frachtführer des Käufers soll sich für die Übernahme bei interner Logistik, Versandt- und Transportabteilung des Verkäufers spätestens bis zu 12. Uhr des laufenden Arbeitstages anmelden, falls er wünscht die Ware spätestens bis Ende des nachfolgenden Tages zu übernehmen.

8.2. Wenn der Käufer die Ware innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Mitteilung über die Bereitschaft der Ware für Auslieferung nicht übernimmt, kann der Verkäufer 0,5% vom Verkaufswert für jede gestartete Woche der Zahlungsverzögerung für die Kostendeckung verlangen, die der Verkäufer wegen der Verzögerung des Käufers bei der Warenübernahme hat. Wenn es zur Verzögerung des Käufers bei der Warenübernahme kommt, übergeht die Verletzung- und Zerstörungsgefahr an den Käufer an den Tag von Verzögerungsbeginn.

8.3. Im Fall der Warenübernahme im Ort, der im Frachtbrief oder Lieferschein angegeben ist, soll der Käufer die Ware innerhalb von 4 Stunden ausladen und noch vor oder während der Ladung die Ware kontrollieren. Über Transportschaden soll ein Protokoll aufgenommen werden, das vom Transportunternehmen, Empfänger der Ware und vom Vertreter der Versicherung unterschrieben wird. Die beschädigte Ware soll vor oder spätestens während der Abladung fotografiert werden. Der Käufer, bzw. Empfänger der Ware soll bei der Entladung die Anweisungen des Verkäufers befolgen. Der Käufer soll das Reklamationsprotokoll samt Fotos dem Verkäufer spätestens innerhalb von 48 Stunden übermitteln. Transportschäden befreien nicht von der Zahlungsverpflichtung bei Anlieferung.

8.4. Die Abladung der Ware hat gemäß den Anweisungen des Verkäufers zu erfolgen.

8.5. Der Käufer soll sichtbare Mängel umgehend bzw. innerhalb von 3 Tagen nach der Warenübernahme reklamieren. Im Handelsverkehr geltende Regel über die Prüfung der Ware und Reklamieren der Mängel bleiben gültig. Wenn innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Lieferung der Ware an den vereinbarten Ort keine Reklamation geschickt wird, wird die Ware als mangelfrei geliefert betrachtet.

  1. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die Ware bleibt das Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung aller Verbindlichkeiten des Käufers ungeachtet ihrer Grundlage.

9.2. Wenn der Käufer im Gegensatz zur Auftragsbestätigung oder zum abgeschlossenen Vertrag handelt, vor allem bei der Zahlungsverzögerung, ist der Verkäufer berechtigt die Ware zurück zu nehmen. Damit wird nicht betrachtet, dass der Verkäufer

vom Vertragsverhältnis zurückgetreten ist, wenn das ausdrücklich in schriftlicher Form nicht erklärt wird.

  1. Garantie

10.1. Der Verkäufer erklärt, dass alle verwendeten Materialien erstklassig sind. Der Käufer soll die Produkte als ein guter Geschäftsmann und im Einklang mit den Anweisungen des Verkäufers verwenden.

10.2. Garantie gilt nicht für Produkte, die während des Transports, wegen unsachgemäßer Montage oder Anwendung unter den Bedingungen, die abnormal in bezug auf die Verwendung der Materialien sind, und im Fall der Nichtbeachtung von den Anweisungen des Verkäufers, beschädigt werden.

10.3. Die Gewährleistung gilt grundsätzlich für einen Zeitraum von 24 Monaten. Für elektronische und elektrotechnische Produkte und sämtliche Einbauteile wie Sanitärinstallation usw. die nicht mit der grundsätzlichen Konstruktion in Zusammenhang stehen beträgt die Gewährleistungsdauer 18 Monate.

10.4. Gewährleistungsdauer für WBEC CONTAINER und CONTAINERANLAGEN beträgt 12 (zwölf) Monate für den Korrosionsschutz bei normaler Korrosionskategorie vom Tag der Auslieferung, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

10.5. Leichte Farbabweichungen bei größeren Containeranlagen (mehr als 2 Stück) sind herstellungsbedingt und sind von der gewährleistung ausgeschlossen.

10.6. Der Verkäufer behält sich das Recht zur Wahl vor, die mangelhafte Ware mit neuer Ware zu ersetzen oder für die Beseitigung der Mängel an der Originalware zu sorgen oder eine Entschädigung anzubieten.

10.7. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für die Kosten, die für die Wiederherstellung der mangelhaften Ware erforderlichen Arbeits- und Materialaufwand überschreiten, um die Anforderungen der ursprünglichen Gewährleistungsdauer zuerfüllen.

10.8. Der Verkäufer haftet nicht für keinerlei Kosten die dem Käufer auf Grund von Gewährleistungsansprüchen oder Mängeln entstehen.

10.9. Der Einspruch des Käufers gegen die Gewährleistung und Garantie erlischt bei den Eingriffen des Käufers, Reparaturen oder Versuchen der Reparaturen und auch, wenn eine unbefugte dritte Person sie ausführt. Die Ersatzteile werden ins Eigentum des Verkäufers übergehen. Der Verkäufer haftet für Reparaturen, ausgeführt seinerseits oder von einer dritten Person, die von ihm bevollmächtigt wird.

10.10. Dem Verkäufer wird eine grundsätzliche Frist von 4 Wochen für den Beginn der Behebung von Gewährleistungsansprüchen eingeräumt.

10.11. Wenn sich der Verkäufer zu einer Ersatzerfüllung nicht bereit erklärt, oder nicht in der Lage ist sie zu verwirklichen oder wenn sich seinerseits zum dritten Mal ausgeführte Reparaturen als wirkungslos zeigen, ist der Käufer berechtigt, vom Vertragsverhältnis zurückzutreten oder die Minderung vom vereinbarten Kaufgeld zu verlangen.

10.12. Aus der Gewährleistung sind die Elemente oder Teile von Elementen ausgeschlossen, die schnellem Verschleiß oder Schaden unterliegen oder nicht im Einklang mit den Anweisungen des Verkäufers behandelt sind.

  1. Verantwortung

11.1. Der Verkäufer ist für keinen Schaden verantwortlich, der dem Käufer als Folge seiner Verzögerungen bei der Erfüllung von Vertragspflichten entstehen würde, vor allem wegen inkorrekter oder inexakter Daten, Spezifikationen, Projekte oder irgendwelcher sonstigen Informationen. Die Erstattung von allen eventuellen Kosten, Verlusten oder Schaden, der wegen der genannten Tatsachen dem Käufer entstehen würden ist ausgeschlossen.

11.2. Für den Schaden, der nicht direkt an der Ware entstanden ist, ist der Verkäufer nicht verantwortlich, vor allem nicht für den verlorenen Gewinn und/oder sonstigen Vermögens- und Nicht- Vermögensschaden des Käufers. Die beschriebene Einschränkung der Verantwortung entfällt, wenn der Schaden mutwillig oder aus grober Fahrlässigkeit und Verantwortung für die Ware lt. Gesetz verursacht worden ist und dies rechtsverbindlich nachgewiesen ist. Wenn die Verantwortung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt das auch für die Mitarbeiter, Arbeitgeber, Vertreter und Erfüllungsassistenten des Verkäufers.

  1. Höhere Gewalt

12.1. Als Unfähigkeit der Erfüllung für welche der Verkäufer nicht verantwortlich ist zählen die Umstände wie höhere Gewalt, Maßnahmen von Staatsorganen und sonstige Ereignisse, die nicht verhindert, aufgehoben oder vermieden werden können, d.h. Umstände, an welche die Vertragspartei nicht Einflussmöglichkeit hat. Der Mangel am Weltmarkt von Blech, Steinwolle und Panelen sowie Verzögerungen beim Transport verursacht durch den Transportunternehmer gelten als höhere Gewalt.

12.2. Wenn die Erfüllung von Vertragspflichten erschwert oder unmöglich wegen solcher Umstände wird, hört die Pflicht für die Zeit auf, wenn die Erfüllung erschwert oder unmöglich ist, wenn die entstandenen Umstände nicht verhindert, aufgehoben oder vermieden werden könnten. Solche Umstände befreien die Vertragspartei der Erfüllung von Pflichten und der Schadenersatzpflicht in dieser Zeit wegen Nichterfüllung von Vertragspflichten.

12.3. Die Vertragspartei, die die Unfähigkeit der Erfüllung geltend macht, soll das Bestehen von solchen Umständen, die ihre Verantwortung ausschließen, beweisen und darüber umgehend und zuverlässig die Gegenpartei informieren, wenn sie über die Entstehung von solchen Umständen informiert wird. Auf die selbe Art und Weise soll die Partei die Gegenpartei über die Einstellung von solchen Umständen, die die Unfähigkeit der Erfüllung verursacht haben, informieren.

12.4. Die Unfähigkeit der Erfüllung nach dieser Bestimmung wird im Einklang mit der geltenden Gesetzgebung und Gerichtspraxis beurteilt.

12.5. Wenn die Umstände länger als 3 Monate dauern, vereinbaren der Verkäufer und der Käufer die Änderung oder Annullierung des Vertrags oder Auftrags.

12.6. Der Verkäufer ist für irgendwelche Verzögerung bei der Erfüllung oder Nichterfüllung von Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis nicht verantwortlich, wenn die Verzögerung bei der Erfüllung oder Nichterfüllung die Folge von Ursachen außer seiner vernünftigen Kontrolle ist, und wenn es zu ihr ohne Schuld oder Fahrlässigkeit kommt, einschließlich, aber ohne Einschränkungen, die Unfähigkeit von Lieferanten, Unterlieferanten oder Spediteure oder des Verkäufers ihre Pflichten nach dieser Vereinbarung zu erfüllen, unter der Bedingung, dass der Verkäufer dem Käufer eine sofortige schriftliche Mitteilung mit allen Details und Gründen senden wird. Das Datum der Erfüllung von Pflichten wird um die Zeit verlängert, die wegen der Entstehung von solchen Gründen verloren.

  1. Zurücktreten vom Vertrag

13.1. Der Verkäufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

– er wegen höherer Gewalt, des Streiks oder anderer Umstände, die er nicht verursacht hat, unfähig ist, die Vertragspflichten zu erfüllen;

– der Käufer die schriftlich vereinbarte Zahlungsfrist um mehr als 7 Tage überschreitet und die Zusatzfrist nicht berücksichtigt;

– die Vertragspartei wegen grober Fahrlässigkeit unwahre Daten über ihre Pflichten vermittelt, die ihre Erfüllungsfähigkeit gefährden;

– In einem der letzteren beiden oben aufgeführten Fälle ist der Käufer dem Verkäufer sämtliche entstandenen Kosten und Ertragsverluste in schuldig.

13.2. Der Käufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer mutwillig oder aus grober Fahrlässigkeit verursacht, dass die Lieferung unmöglich ist;

13.3. Der Verkäufer ist berechtigt bei Kündigung des Käufers welche nicht unter den oben aufgeführten Punkt fallen wie folgt Stornierungsgebühren zu verrechnen: bis 6 Wochen vor Erfüllungstermin 25% des Auftragswertes, bis 4 Wochen vor Erfüllungstermin 50% des Auftragswertes; ab 3 Wochen vor Erfüllung des Auftragswertes 80% des Auftragswertes.

  1. Hüten der Geschäftsgeheimnisse

14.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Daten, die aus den Vertragsunterlagen stammen, und sonstige Daten, die aus dem Vertragsverhältnis stammen, als Geschäftsgeheimnis während der Dauer des Vertragsverhältnisses zu hüten.

14.2. Wenn die Möglichkeit besteht, dass einer der Parteien großer Schaden wegen der Lüftung des Geschäftsgeheimnisses verursacht wird, auch nach dem Ablauf des Vertragsverhältnisses, werden die Daten als Geschäftsgeheimnis weiter gehütet, in jedem Fall mindestens 5 (fünf) Jahre nach dem Vertragsablauf.

14.3. Als Geschäftsgeheimnis werden Skizzen, Schemata, Kalkulationen, Formeln, Anweisungen, Listen, Korrespondenz, Protokolle, Vertragsurkunden und sonstige Daten in der materialisierten oder immaterialisierten Form betrachtet.

14.4. Die Vertragspartei ist wegen der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nach dieser Bestimmung schadenersatzpflichtig (materieller und immaterieller Schaden).

14.5. Die Vertragsparteien können nur mit schriftlicher Vereinbarung die Ausnahmen dieser Bestimmung festlegen.

  1. Abtretung von Forderungen und Mitteilungen

15.1. Der Käufer verpflichtet sich, keine Forderungen gegen den Verkäufer an dritte Personen ohne seine vorherige schriftliche Bestätigung abzutreten.

15.2. Die Vertragsparteien stimmen zu, dass auch Mitteilungen geschickt durch entsprechende Kommunikationsmittel (Fax, Email, usw.) als schriftlich betrachtet werden.

  1. Streitigkeiten

16.1. Alle eventuellen Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem gültigen Abschluß, mit der Verletzung, Auflösung und den Rechtsverhältnissen entstehen könnten, und die aus diesem Vertragsverhältnis stammen, werden einvernehmlich beigelegt. Für

  • Streitigkeiten, die auf diese Art und Weise nicht beigelegt werden könnten, wird das Gericht in Dobrich  Bulgarien zuständig. Es gilt bulgarisches Recht sofern nicht anders schriftlich vereinbart.